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Gesetze

Auf dieser Seite finden Sie die gesammelten Meldungen, Gesetze und Schreiben zum Thema GDPdU.

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Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

BMF- Schreiben vom 16.07.01- IV D 2 -S 0316 – 0136/01 -

Das Recht der Finanzbehörden zum elektronischen Datenzugriff auf die steuerlich relevanten Daten der Steuerpflichtigen und die daraus resultierende Pflicht der Steuerpflichtigen, die Daten vorschriftsmäßig zugreifbar zu machen wurden im Juli 2001 durch das BMF-Schreiben …

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Finanzbehörde kann die Verlagerung der elektronischen Buchführung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligen.

Im Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 wird § 146 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch einen neuen Absatz 2a erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die ektronischen Buchführung in das außereuropäische Ausland zu verlagern.

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Abgabenordnung Paragraph 145

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

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Abgabenordnung Paragraph 146

Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.

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Abgabenordnung Paragraph 147

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

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