Verlagerung Elektronische Buchführung
Finanzbehörde kann die Verlagerung der elektronischen Buchführung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligen.
Im Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 wird § 146 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch einen neuen Absatz 2a erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die ektronischen Buchführung in das außereuropäische Ausland zu verlagern. Die Erweiterung eines Absatz 2b ermöglicht der zuständigen Finanzbehörde, dass Verzögerungsgelder von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.



