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Chi-Test führt nicht zur Beanstandung der Buchführung

Auffälligkeiten beim «Chi-Test» berechtigen nicht zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.08.2011 im Fall einer Friseursalon-Betreiberin entschieden. Der «Chi-Test» erscheine außerdem für einen Friseursalon ungeeignet, bei dem wie im vorliegenden Fall für die Leistungen ausschließlich volle beziehungsweise halbe Euro-Beträge berechnet würden (Az.: 2 K 1277/10).

Details zu diesem Urteil finden Sie hier.

Was ist ein “Chi-Test”?

Mit dem sogenannten «Chi-Quadrat-Test» werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.


Zeitnahe Betriebsprüfung ab Januar 2012

Ab Januar 2012 kann das Finanzamt Steuerpflichtige für zeitnahe Betriebsprüfungen auswählen. Diese Prüfung umfasst dann den Zeitraum der zuletzt abgegebenen Steuererklärung. Dies kann mehr als ein Jahr umfassen. Als Ergebnis wird ein Bericht erstellt, der Grund und Höhe der Besteuerung detailliert darstellt. Alternativ erfolgt eine einfache Mitteilung über die ergebnislose Prüfung. Diese Umstellung soll Unternehmen mehr Rechts- und Planungssicherheit bringen. Für die zeitnahe Betriebsprüfung gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die altbekannte Außenprüfung. Daten sollten gemäß den Anforderungen der GDPdU bereitgehalten werden.


Schärfere Anforderungen an elektronische Kassen

Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Buchführung wurde bei elektronischen Kassen verschärft und Ausnahmeregeln wurden gestrichen. Die Daten der Kasse müssen direkt für den Betriebsprüfer gemäß den Anforderungen der GDPdU auslesbar sein und dürfen nicht verdichtet gespeichert werden. Zum Beispiel ist es unzulässig die Einzel-Bons zu löschen, auch wenn ein Tagesendsummen-Bon erzeugt wird. Die Aufbewahrung der Bons auf Papier ist ebenfalls nicht zulässig.

Unterlagen, wie die Bedienungsanleitung oder Protokolle von Datenent- und -versorgungen sind vorzuhalten. Es wird empfohlen, die Zeiträume wann die Kasse wo genutzt wurde, zu protokollieren.

Fazit: Erfüllt ein Kassensystem die oben genannten Anforderungen nicht, so ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt. In diesem Fall obliegt es dem Betriebsprüfer eine Schätzung der Einnahmen durchzuführen.


Digitale Betriebsprüfung für Sozialversicherungsmeldungen

Im Januar 2012 beginnt die Pilotphase für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Sozialversicherung. Nach dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in Grundsätzen der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesarbeitsministerium, das die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anhören muss.

Die Übersendung der Daten soll dem Arbeitgeber medienbruchfrei im online-Verfahren unter Nutzung des eXTra-Verfahrens (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren) ermöglicht werden, das bereits in weiteren Verfahren innerhalb der Sozialversicherung (z. B. Sofortmeldung) verwendet wird.

In der Folge sollen die Daten des Arbeitgebers durch den Betriebsprüfer mittels einer Auswertungssoftware analysiert sowie auf Plausibilität und Richtigkeit der Beitragsbe- und -abrechnung überprüft werden. Die Ergebnisse der Auswertungen werden durch den Prüfer gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater besprochen.

Aktuelle Informationen finden Sie hier.


E-Bilanz: Neues Anwendungsschreiben veröffentlicht

Am 28. September 2011 hat das Bundesministerium für Finanzen ein neues Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie veröffentlicht. Das Schreiben kann hier gelesen werden.