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Bei der Betriebsprüfung Ruhe bewahren

Der Autor Peter Brenner informiert in seinem Dokument “Betriebsprüfung – Chance oder Schrecken?” über sechs Punkte um eine Betriebsprüfung erfolgreich zu meistern. Im Fazit kommt der Autor zum Schluss, dass wer die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhält, durch eine Betriebsprüfung nicht erschreckt wird.

Das Dokument steht hier zum Download zur Verfügung.


Scheitert das Projekt E-Bilanz?

Derzeit mehren sich die Pressestimmen wonach das Projekt E-Bilanz aufgrund der Komplexität und Kosten gestoppt werden könnte. Nicht nur zuletzt durch das Scheitern vom Projekt ELENA werden solche Aussagen begründet.

Nach Rücksprache mit Vertretern der E-Bilanz Gruppe, sind keine Fakten bekannt die solche Aussagen stützen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der kommenden Woche (KW39/2011) das Anwendungsschreiben und Taxonomien veröffentlicht werden.

Damit bleibt die Aufforderung bestehen, die eigenen Systeme auf die Anforderungen der E-Bilanz vorzubereiten. Mit der “Nichtbeanstandungsregelung” haben Unternehmen die Möglichkeit, das kommende Jahr für Vorbereitungen und Test zu nutzen. Eine abwartende Haltung könnte sich letztlich als teurer erweisen.

Im Artikel “Viel Arbeit mit der E-Bilanz” aus der Fachzeitschrift “IT-Mittelstand 9/2011″ wurde auf die ERP unabhängige E-Bilanz Software Opti.Tax hingewiesen. Opti.Tax nutzt bereits erfasste Standard-BMF-Taxonomien, ob für Einzelunternehmen (u.a. EÜR), Körperschaften (u.a. GmbH) oder Personengesellschaft (u.a. KG).


E-Bilanz Studie der BDO AG

In der Zeit vom 18. Mai bis zum 10. Juni 2011 fand eine Befragung statt. Ziel der E-Bilanz Studie ist es, den derzeitigen Vorbereitungsstand deutscher Unternehmen in Bezug auf die in Zukunft verpflichtend elektronische Übermittlung ihrer Jahresabschlüsse zu ermitteln.

Die Studie können Sie hier downloaden.


FG Rheinland-Pfalz: Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt

In einer Entscheidung zum steuerlichen Verfahrensrecht (Beschluss vom 29. Juli 2011, Az.: 1 V 1151/11) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die Androhung eines Verzögerungsgeldes die Qualität eines Verwaltungsaktes hat.

Im Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes (FA) im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH (A) die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das FA mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Verzögerungsgeld von 2.500.- € festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung – Einspruch – beigefügt.

Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011“ vertrat die Antragstellerin (A) u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das FA den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die A mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).

Das FG Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor. Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die A wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das FA ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keinerlei Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage einesVerzögerungsgeldes habe das FA indes keine Entscheidung getroffen.

Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen - Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff Abgabenordnung <AO>) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO)nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz



E-Mail-Rechnungen ohne Signatur

Der Deutsche Bundestag hat am 9. Juni 2011 einige wichtige Änderungen im Zuge das “Gesetzesvereinfachung 2011″ verabschiedet. Damit wird die elektronische Übermittlung von Rechnungen auch ohne die Verwendung einer elektronischen Signatur ermöglicht.

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die vom 1. Juli gelten, entsprechen den Richtlinien des EU-Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010. Danach sind ab dem 1. Januar 2013 Papier- und elektronische Rechnungen, die etwa per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, ohne dass es wie bisher einer Signatur bedarf.

Bislang haben Finanzämter diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug akzeptiert. Nun obliegt es jedem Unternehmen selbst, durch ein innerbetriebliches Verfahren einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung zu schaffen. Der Unternehmer bestimmt selbst, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet und ob der Rechnungsaussteller tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat.